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Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1 Unsere
Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht
an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen
des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
2 Unsere
Bestellungen bedürfen der Schriftform. Sie sind bei entsprechendem Vermerk auf
dem Bestellformular auch ohne eigenhändige Unterschrift wirksam. Der Lieferant
ist verpflichtet, die Bestellung in gleicher Form innerhalb einer Frist von
zwei Wochen anzunehmen. Nach Ablauf der Frist sind wir zum Widerruf berechtigt.
3 Der
Lieferant erbringt seine Leistungen unter Berücksichtigung des Standes der
Technik bei Vertragsabschluss. Er hat bei der Ausführung der Leistungen die in
der Bundesrepublik Deutschland gültigen Gesetze und Verordnungen sowie die
Auflagen der Behörden zu erfüllen, gerichtliche Entscheidungen zu beachten und
die technischen Regeln, nationaler und internationaler Normen einzuhalten.
Zeichnungen und sonstige Angaben sind vom Lieferanten hierauf zu prüfen. Ändern
sich während der Ausführung Leistungen, diese Vorschriften und Entscheidungen,
sind seine Leistungen entsprechend den neuen Vorschriften und Entscheidungen zu
erbringen, sofern wir dies verlangen; über die Kostentragung ist zu verhandeln.
4 Die
Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere die "Allgemeinen
Vorschriften" VBG I sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen
und arbeitsmedizinischen Regeln sind zu beachten. Technische Arbeitsmittel
müssen den in den Verzeichnissen A und B der "Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über technische Arbeitsmittel"
aufgeführten Normen, sonstigen Regeln mit sicherheitstechnischem Inhalt und
Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Es sind vorzugsweise Arbeitsmittel
mit Sicherheitsprüfzeichen zu liefern. Ist ein Prüfzeichen nicht erteilt, ist
die Einhaltung der o.g. Vorschriften auf Verlangen nachzuweisen.
5 Rechte
und Pflichten aus dieser Bestellung dürfen nur mit unserer schriftlichen
Einwilligung übertragen werden.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und
sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie
dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht
zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund
unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung sind sie uns unaufgefordert
zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
1 Der
in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender
schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung "frei Haus",
einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer
Vereinbarung. Soweit der Lieferant nach der Verpackungsverordnung verpflichtet
ist, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt er die Kosten des
Rücktransportes und der Verwertung.
2 Wir
bezahlen den Kaufpreis entsprechend den Angaben in unserer Bestellung,
ansonsten innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung, Abnahme und
Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
§ 4 Lieferzeit
1 Der
Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen,
wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass
die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden können.
2 Die
Annahme verspätet eingegangener Lieferungen bedeutet keinen Verzicht auf die
uns nach diesen Bedingungen oder nach dem Gesetz zustehenden Rechte.
3 Produktionsunterbrechungen
aufgrund unabwendbarer Ereignisse (z.B. höhere Gewalt, Arbeitskampf)
berechtigen uns zum Rücktritt, i.ü. verlängert sich bei allen unverschuldeten
Annahmehindernissen der Liefer- und Zahlungszeitpunkt entsprechend der Dauer
der Hinderung.
§ 5 Dokumentation
1 Der
Lieferant ist verpflichtet, auf allen Schriftstücken, Versandpapieren und
Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Für jede Bestellung sind
separate Dokumente erforderlich; erfüllt der Lieferant eine dieser Forderung
nicht, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir
nicht einzustehen haben.
2 Der
Lieferant ist verpflichtet, sämtliche uns gelieferten Waren mit einer
dauerhaften Herkunftsbezeichnung zu versehen.
§ 6 Mängeluntersuchung - Gewährleistung
1 Wir
sind berechtigt, die Ware nach anerkannten Stichprobenverfahren im ordentlichen
Geschäftsgang zu untersuchen und einer Qualitätsprüfung zu unterziehen. Der
Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, wenn ihm die im
genannten Ablauf entdeckten Mängel unverzüglich bzw. die nicht entdeckten
Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt werden.
2 Soweit
der Lieferant einen Fehler zu vertreten hat, zu dem auch da Fehlen einer
zugesicherten Eigenschaft zählt, ist der Lieferant zu Mangelbeseitigung oder
zur Ersatzlieferung bei Gattungsware verpflichtet. Die dazu erforderlichen
Aufwendungen trägt der Lieferant.
Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten
die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder
besondere Eilbedürftigkeit besteht. Das Recht auf Wandlung oder Minderung steht
uns dann zu, wenn die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist; d.
h. insbesondere wenn der Lieferant nicht bereit oder in der Lage ist, die
geschuldete Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung zu erbringen oder wenn er diese
trotz angemessener Frist hinauszögert.
Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich
vorbehalten, die gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung.
3 Die
Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab dem von uns
nachzuweisenden Einbaudatum.
Für innerhalb der Gewährleistungsfrist von uns
gerügte Mängel verjähren unsere Ansprüche frühestens 6 Monate nach Erhebung der
Rüge.
§ 7 Produkthaftung - Freistellung -
Haftpflichtversicherungsschutz
1 Soweit
der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet,
uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern
freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich
angesiedelt ist. Die Zulieferer des Lieferanten gelten als seine
Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB.
2 In
diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß
§§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von
uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Ober Inhalt und Umfang der
durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich
und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
3 Der
Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer
Deckungssumme von € 2,5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu
unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben
diese unberührt.
4 Im
übrigen gelten die gesetzlichen Regeln.
§ 8 Schutzrechte
Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass
seine Leistungen fremde Patente und sonstige Schutzrechte nicht verletzen. Er
verpflichtet sich, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung dieser
Rechte freizustellen und uns auch sonst schadlos zu halten.
Falls im Zusammenhang mit seinen Leistungen
Lizenzgebühren zu zahlen sind, trägt er diese.
§ 9 Erfüllungsort - Gerichtsstand
1 Erfüllungsort
für die jeweilige Lieferung ist die in der Bestellung genannte Lieferstelle.
2 Gerichtsstand
ist Aschaffenburg.
3 Der
Vertrag und seine Durchführung unterliegen - auch wenn der Verkäufer Ausländer
ist - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 10 Datenspeicherung
Wir speichern Daten gem. den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes.
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