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§ 1
Allgemeines
1.
Diese
Bedingungen gelten für Montage-, Reparatur- und Kundendienstarbeiten an
Industriemaschinen und deren Teile.
2.
Vertragsänderungen
und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung
durch den Auftragnehmer. Das gleiche gilt für entgegenstehende Bedingungen des
Auftraggebers, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.
3.
Mit
der Übertragung des Reparaturauftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu
Unterauftragen und Probeeinsätzen als erteilt.
4.
Vorliegende Bedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr
gegenüber Unternehmen oder gegenüber juristischen Personen des öffentlichen
Rechts.
§ 2
Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers
Wird vor der Ausführung der Reparatur
ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies
vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag
ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet wird. Ein Kostenvoranschlag kann an den Auftraggeber bei
nicht Zustandekommen des Auftrages berechnet Werden.
§ 3
Fälligkeit, Zahlung des Rechnungsbetrages
1.
Zahlungen
sind spätestens am auf der Rechnung vermerkten Zahlungsziel fällig, soweit in
der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers nichts anderes bestimmt ist.
2.
Beanstandungen
einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum
erfolgen.
3.
Die
Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom
Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen,
es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig festgestellt.
4.
Die
Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird dem Auftraggeber
gesondert in Rechnung gestellt.
§ 4
Mitwirkung des Auftraggebers
1.
Bei
Durchführung der Reparaturarbeiten hat der Auftraggeber dem Reparaturpersonal
auf seine Kosten Unterstützung zu gewahren.
2.
Der
Schutz von Personen und Sachen am Ort der Reparatur obliegt dem Auftraggeber.
3.
Der
Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die
Sicherheit am Ort der Reparatur zu sorgen.
4.
Der Reparaturleiter ist über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften
- soweit wie erforderlich - zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die
Sicherheitsvorschriften durch das Reparaturpersonal sind vom Auftraggeber dem
Auftragnehmer mitzuteilen.
§ 5
Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers
1.
Der
Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten alle
Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen sowie geeignete Hilfskräfte
in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
2.
Die
Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Reparaturen vom
Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte
übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
3.
Der
Auftraggeber ist verpflichtet, für die Reparatur die erforderliche Energie (z.
B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen
Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
4.
Falls
notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Raume für die Aufbewahrung der
Werkzeuge des Reparaturpersonals und heizbare Aufenthaltsraume auf seine Kosten
zur Verfügung zu stellen.
5.
Vom
Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen
und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des
Reparaturgegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.
6.
Der
Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Reparaturpersonals
unverzüglich mit der Reparatur begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen,
die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
7.
Kommt
der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer
berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die
Handlungen vorzunehmen.
8.
Die
gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im übrigen
unberührt.
§ 6
Frist für die Durchführung der Reparatur
1.
Die
Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schatzungen und sind daher nicht
verbindlich.
2.
Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den
Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird ersetzt, bei leichter Fahrlässigkeit
aber nur bis zu höchstens 5 % vom Nettoreparaturpreis. Alle weiteren
Entschädigungsansprüche sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
3.
Gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen
Auftragnehmer eine angemessene Frist - soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall
vorliegt - und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber
nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche
bestehen - unbeschadet § 12 Nr. 3 - nicht.
4.
Im Falle nicht vorauszusehender betrieblicher
Behinderungen, z. B. Arbeitseinstellungen, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften,
Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug
von Zulieferanten sowie bei behördlichen Eingriffen, ferner bei Einwirkung
höherer Gewalt sowie bei Arbeitskämpfen, verlange rn sich auch verbindliche Ablieferungstermine
angemessen.
§ 7
Abnahme einer Reparatur, Übernahme durch den Auftraggeber
Bei Verzug des Auftraggebers mit der
Übernahme ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu
berechnen bzw. den Vertragsgegenstand in diesem Fall auch an einen dritten Ort
zu lagern.
§ 8
Gefahrentragung, Transport
1.
Der
Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes ist grundsätzlich Sache des
Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem
Transport trägt.
2.
Wird
vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies
auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit
Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.
3.
Die
vom Auftraggeber zur Instandsetzung übergebenen Auftragsgegenstände sind gegen Feuer,
Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken
sind vom Auftraggeber zu decken bzw. werden vom Auftragnehmer auf ausdrücklichen
Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers gedeckt.
§ 9
Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
1.
Das
Eigentumsrecht an den eingebauten Aggregaten, Ersatz und Zubehörteilen
verbleibt, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur restlosen Bezahlung beim
Auftragnehmer. Wird der Reparaturgegenstand mit solchen Ersatz- oder
Zubehörteilen des Auftragnehmers verbunden und ist der Reparaturgegenstand als
Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer
anteilmäßig Miteigentum, soweit der Reparaturgegenstand ihm gehört.
2.
Dem
Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Reparaturvertrag ein
Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten
Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen
aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im
Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das
Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
§ 10 Altteile
Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen
nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber, es sei denn, der Auftragnehmer
beansprucht diese. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas
anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer
eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei
soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der
Verwertungspflicht Dritter bedienen.
§ 11 Mängelansprüche
1.
Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für
eventuelle Reparaturmängel in der Weise, dass er nach seiner Wahl die Mängel
durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des
Reparaturgegenstandes zu beseitigen hat.
2.
Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach
Abnahme der Reparatur. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich
schriftlich zu melden. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des
Auftragnehmers Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von
einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Das
gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen
Teilen unterbleibt. Natürlicher Verschleiß ist von der Mängelhaftung
ausgeschlossen.
3.
Lässt der Auftragnehmer - unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte
Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so steht dem
Auftraggeber das gesetzliche Minderungsrecht zu. Dieses Minderungsrecht besteht
auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die
Reparatur trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse
ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
4.
Von den durch die
Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer,
vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten
des Ersatzstücks einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für
den Aus- und Einbau.
§ 12
Haftung
1.
Bei vom Auftragnehmer schuldhaft verursachten Sachschäden
außerhalb der Mängelhaftung haftet der Auftragnehmer. Bei leichter
Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt dem Grund und der Höhe nach
entsprechend den Bedingungen und dem Betrag einer abgeschlossenen oder
abzuschließenden Haftpflichtversicherung. Wurde keine Haftpflichtversicherung
abgeschlossen, so beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Betrag des
Entgeltes für die Reparatur.
2.
Über diese Bestimmungen
hinaus werden Schäden, auch unmittelbare Schäden, gleich welcher Art und
gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden, vom
Auftragnehmer nur ersetzt
-
bei grobem
Verschulden,
-
bei der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
-
bei der schuldhaften
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen,
voraussehbaren Schadens,
-
bei Mängeln, die
arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer
garantiert hat,
-
in den Fällen, in
denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Auftragsgegenstand für
Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet
wird.
Im übrigen ist die Haftung
ausgeschlossen.
§ 13
Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Auftragnehmers oder - nach seiner Wahl - der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Auftragnehmer kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen.
Stand
11/2008
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