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Mietbedingungen
für Gabelstapler
§
1 Allgemeine Rechte und Pflichten
der Vertragspartner
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter
den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand
nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und
Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu
beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand
ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und
vollgetankt zurückzugeben.
3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter
den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.
§
2 Kosten und Versicherung
1. Alle Kosten des Betriebes der Mietsache trägt
der Mieter, insbesondere auch alle mit deren Besitz und Betrieb verbundenen
Steuern und Abgaben aller Art.
2. Der Mieter hat die gesetzlichen
Vorschriften, die für den Besitz und den Betrieb der Mietsache gelten und von
denen er sich Kenntnis zu verschaffen hat, zu beachten. Der Mieter verpflichtet
sich, die Anweisungen der Vermieterin bezüglich Wartung und Gebrauch der Geräte
zu beachten oder einen Wartungsvertrag mit der Vermieterin abzuschließen.
3. Der Mieter verpflichtet sich weiter, die
Mietsache gegen Feuer, Einbruch und Leitungswasserschaden zu versichern.
Darüber hinaus kann die Vermieterin den
Abschluss einer Maschinenbruchversicherung verlangen. Der Mieter überträgt
hiermit sämtliche ihm zustehende Ansprüche aus den vorgenannten Versicherungen
auf die Vermieterin. Ferner hat der Mieter die Mietsache in seine übliche
Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen. Sollte der Mieter den Nachweis
der vorgenannten Versicherungsdeckungen innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss
des Mietvertrages nicht erbracht haben, so kann die Vermieterin eine
Versicherungsgesellschaft beauftragen, die genannten Gefahren zu Lasten und im
Namen des Mieters zu versichern.
4. Solange der Vertrag läuft oder solange sich
der Mieter im Besitz der Mietsache befindet, hat er die Vermieterin von allen
Ansprüchen irgendwelcher Art, die Dritten aufgrund der Aufstellung oder des
Betriebs oder der Wartung der Mietsache zustehen könnten, freizustellen. Ebenso
gehen alle etwaigen Haftpflichtansprüche Dritter, die sich aus dem Transport
und der sonstigen Handhabung der Mietsache ergeben können, zu Lasten des
Mieters.
§
3 Übergabe des Mietgegenstandes,
Verzug des Vermieters
1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit
mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen.
Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden
Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Statt
eine Entschädigung zu verlangen, kann der Mieter nach Setzung angemessener
Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der
Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
Schadensersatzansprüche des Mieters bei Verzug aufgrund grober Fahrlässigkeit
oder Vorsatz bleiben unberührt.
§
4 Mängel bei Übergabe des
Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist berechtigt, den
Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu
rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
2. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den
vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr
gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem
Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene
Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte
Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der
Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung
auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die
erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen
funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die
Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen
des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte
angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen
Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein
Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen
Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen
Mangels durch den Vermieter.
§
5 Haftungsbegrenzung des Vermieters
1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen
den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand
selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
a. grobem
Verschulden des Vermieters
b. der
schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen, soweit die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des
vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.
Im übrigen ist die Haftung
ausgeschlossen.
2. Wenn durch Verschulden des Vermieters der
Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung
von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie
anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für
Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet
werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die
Regelungen von § 4 Nr. 3 und 4 sowie § 5 Nr. 1 entsprechend.
§
6 Mietpreis und Zahlung, Abtretung
zur Sicherung der Mietschuld
1. Der Mietzins ist pünktlich ohne besondere
Aufforderung unter Angabe der Mietvertragsnummer zu zahlen. Der Mieter erteilt
der Vermieterin die Genehmigung zum Bankeinzugsverfahren.
2. Die gesondert berechnete gesetzliche
Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
3. Das Zurückbehaltungsrecht und das
Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei
bestrittenen Gegenansprüchen.
4. Ist der Mieter mit der Zahlung eines
fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in
Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der
Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des
Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den
Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen.
5. Fällige Beträge werden in den Kontokorrent
hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten
Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
6. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten
Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen
Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den
Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
7. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache
gegen Feuer, Einbruch und Leitungswasserschäden zu versichern. Er übertragt
hiermit sämtliche ihm zustehenden Ansprüche aus den vorgenannten Versicherungen
auf die Vermieterin. Ferner hat der Mieter die Mietsache in seine übliche
Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen.
Sollte
der Mieter den Nachweis der vorgenannten Versicherungsdeckungen innerhalb von
30 Tagen nach Abschluss des Mietvertrages nicht erbracht haben, so kann die
Vermieterin eine Versicherungsgesellschaft beauftragen, die genannten Gefahren
zu Lasten und im Namen des Mieters zu versichern.
8. Solange der Vertrag läuft oder solange sich
der Mieter im Besitz der Mietsache befindet, hat er die Vermieterin von allen
Ansprüchen irgendwelcher Art, die Dritten aufgrund der Aufstellung oder des
Betriebs oder der Wartung der Mietsache zustehen könnten, freizustellen. Ebenso
gehen alle etwaigen Haftpflichtansprüche Dritter, die sich aus dem Transport
und der sonstigen Handhabung der Mietsache ergeben könnten, zu Lasten des
Mieters.
§
7 Eigentum, Untervermietung,
Forderungsabtretung
1. Die Mietsache bleibt uneingeschränkt
Eigentum der Vermieterin. Die Vermieterin kann wegen der Vorfinanzierung der
Mietraten das Eigentum auf Dritte zur Sicherheit übertragen.
2. Der Mieter darf die ihm aus dem Vertrag
zustehenden Rechte nicht übertragen und nicht belasten, insbesondere ist er
weder zur Veräußerung des Mietgegenstandes, noch zu Verpfändung,
Sicherungsübereignung, Untervermietung, Unterverpachtung oder einer ähnlichen
Verfügung über den Mietgegenstand berechtigt.
3. Der Mieter darf Eigentumsschilder, Etiketten
oder Kennzeichen der Vermieterin an oder auf der Mietsache weder entfernen,
noch abändern oder entstellen.
4. Außer notwendig-technisch-funktionellen
Vorrichtungen darf der Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung der
Vermieterin keine Änderung an der Mietsache vornehmen oder vornehmen lassen.
Alle zusätzlichen Teile gehen mit dem Einbau in das Eigentum der Vermieterin
über. Entschädigungsansprüche für mögliche Wertverbesserungen kann der Mieter –
auch bei Zustimmung der Vermieterin zur Verbesserung – in keinem Falle geltend
machen.
5. Der Mieter hat eine drohende oder erwirkte
Zwangsvollstreckung in der Mietsache der Vermieterin unverzüglich durch
eingeschriebenen Brief mitzuteilen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und
Adresse des Gläubigers und Gerichtsvollziehers beizufügen, sowie die Kosten
einer Intervention einschließlich der eines Korrespondenzanwaltes zu tragen.
Entsprechendes gilt auch für alle sonstigen Fälle einer Beschlagnahme.
6. Der Mieter hat die Vermieterin auch von
Anträgen auf Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, hinsichtlich des
Grundstückes, auf dem sich die Mietsache befindet, unverzüglich zu
unterrichten. Auch insoweit hat der Mieter sämtliche Interventionskosten zu
tragen.
7. Die Vermieterin ist berechtigt, ihre
Ansprüche aus diesem Vertrag und ihr Eigentum an der Mietsache abzutreten oder
zu übertragen.
8. Überträgt die Vermieterin ihre Rechte aus
dem Mietvertrag und ihr Eigentum an der Mietsache, so gehen mit Wirkung für die
Zukunft, die Rechte der Vermieterin aus diesem Vertrag auf den
Sicherungseigentümer über.
Ungeachtet
dieser Übertragung verbleiben sämtliche, sich aus diesem Vertrag für die
Vermieterin ergebenden Pflichten bei dieser. Der Mieter kann irgendwelche
Rechte, die ihm gegen die Vermieterin zustehen, dem Dritten in keiner Weise
entgegensetzen, es sei denn, dass der Dritte solche Verpflichtungen durch
ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Mieter übernommen hat.
§
8 Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet,
a. den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in
jeder Weise zu schützen;
b. die sach- und fachgerechte Wartung und
Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
c. notwendige Inspektions- und
Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den
Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter
und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den
Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem
Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu
lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder
Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
§
9 Beendigung der Mietzeit und
Rücklieferung des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist verpflichtet, die
beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig
vorher anzuzeigen (Freimeldung).
2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der
Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in
ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder
einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit
Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in
betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur
Abholung bereitzuhalten; § 8 Nr. 1 Buchstabe b und c gilt entsprechend.
4. Die Rücklieferung hat während der normalen
Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in
der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
§
10 Verletzung der Unterhaltspflicht
1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand
zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 8 vorgesehenen
Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des
Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der
vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen
Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen, und es ist ihm
Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel
erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter
in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten
aufzugeben.
3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des
Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei
rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne des § 9 nicht unverzüglich beanstandet
worden sind. Anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln muss dies innerhalb von
14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet werden.
§
11 Weitere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf einem Dritten den
Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder
Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme,
Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist
der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige
zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur
Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den
Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen
und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die
vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter
allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
§
12 Kündigung
1. a) Der
über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertrags-
partner grundsätzlich unkündbar.
a) Das
gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter
das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist
von einem Monat zu kündigen.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den
Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen.
a) im
Falle des § 6 Nr. 4;
b) wenn
nach Vertragsabschluß dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich
die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert;
c) wenn
der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil
desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;
d) in
Fällen von Verstößen gegen § 8 Nr. 1.
3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nummer
2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 6 Nr. 4 in Verbindung mit §§
10 und 11 entsprechende Anwendung.
4. Falls zum Zeitpunkt der Kündigung nach Nr. 2
die vertragliche Restmietzeit weniger als zwei Monate beträgt, ist der
Vermieter berechtigt einen pauschalen Schadensersatz in Höhe der bis zum
vertraglich vorgesehenen Mietende entstehenden Mietzinsen zu verlangen, sofern
nicht der Mieter einen geringeren Schaden nachweist. Schadensersatzansprüche
wegen Verschlechterung der Mietsache, verspäteter Rückgabe etc. bleiben hiervon
unberührt.
Bei
längerer Restmietzeit wird sich der Vermieter um eine schnelle Weitervermietung
bemühen und den Schaden konkret berechnen.
5. Der Mieter kann den Mietvertrag nach
Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des
Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht
möglich ist.
§
13 Verlust des Mietgegenstandes
1. Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich
sein, die ihm nach § 10 Nr. 3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des
Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
§
14 Sonstige Bestimmungen
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen
des Vertrages sollen schriftlich erfolgen.
2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses
Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des
Vertrages nicht berührt.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
Stand 11/2008
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