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§1 Allgemeines
1.
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle
Verträge der Verkäuferin, soweit nicht schriftlich etwas anderes festgelegt
ist. Sie sind in der gleichen Weise auch für Verträge über die Lieferung von
Ersatz- und Zubehörteilen und Leistungen aller Art verbindlich.
2.
Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin. Das gleiche gilt für
entgegenstehende Bedingungen des Käufers, auch wenn sie nicht ausdrücklich
zurückgewiesen worden sind.
3.
Vorliegende
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr
gegenüber Unternehmern oder gegenüber juristischen Personen des öffentlichen
Rechts.
§ 2 Angebot, Auftragsbestätigung, Abtretung
1.
Die zu den Angeboten der Verkäuferin gehörenden Unterlagen
(Abbildungen, Zeichnungen Angaben über Gewichte, Maße, Geschwindigkeiten,
Brennstoff- und Ölverbrauch, Betriebskosten u. a.) sind nur annähernd bestimmt.
An Kostenangaben, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten sich die
Verkäuferin und das Lieferwerk Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.
Soweit im
Angebot nichts anderes angegeben, sind die Angebote der Verkäuferin
freibleibend. An mündliche oder schriftliche
Aufträge/Bestellungen ist der Käufer 4 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst
mit der Auftragsbestätigung der Verkäuferin zustande.
3.
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach Inhalt
der schriftlichen Auftragsbestätigung der Verkäuferin. Zur Abtretung von
Ansprüchen des Käufers ist die schriftliche Zustimmung der Verkäuferin
erforderlich.
§ 3 Preis, Zahlungsbedingungen, Verzugsfolgen, Aufrechnung
1.
Für alle Verträge gelten die am Tage der Auftragsbestätigung gültigen
Verkaufspreise der Verkäuferin. Die Verkäuferin ist aber berechtigt, den Preis
bis zur Höhe des am Tage der Lieferung gültigen Verkaufspreises entsprechend
den eingetretenen Kostensteigerungen anzuheben, allerdings nur, soweit die
Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss und außerhalb eines
Dauerschuldverhältnisses erfolgen soll. Die Preise verstehen sich ab Werk und
ausschließlich Verpackung. Die erforderliche Verpackung wird zum
Selbstkostenpreis berechnet und von der Verkäuferin nicht zurückgenommen.
2.
Bei
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn der Verkäuferin nach
Vertragsabschluß bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist die Verkäuferin berechtigt
noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistungen auszuführen.
3.
Hinsichtlich des Verzuges des Käufers gilt § 286 BGB. Bei
Verzugseintritt wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig und ist
gemäß § 288 BGB zu verzinsen. Gleiches gilt, wenn Wechsel nicht oder nicht
fristgerecht ausgehändigt und diskontiert werden oder Schecks ganz oder
teilweise nicht gedeckt sind.
4.
Die
Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Käufers,
die von der Verkäuferin bestritten werden, ist ausgeschlossen.
§ 4 Lieferfrist, Lieferverzug
1.
Die Lieferfrist wird vertraglich bestimmt. Ihre Einhaltung setzt die
Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Treten bei der Verkäuferin
oder dem Lieferwerk Umstände ein, die außerhalb des Willens der
Verkäuferin liegen (höhere Gewalt) oder bei Hindernissen, für die das
Herstellerwerk verantwortlich ist, soweit solche Hindernisse nachweislich eine rechtzeitige Lieferung verhindern, so hat die Verkäuferin bei
Ablauf der Lieferfrist Anspruch auf eine Nachfrist von angemessener Dauer, die
in der Regel 6 Wochen nicht unterschreiten darf und der Verkäuferin vom Käufer
schriftlich unter Rücktrittsandrohung gesetzt werden muss. Lieferfrist und
Nachfrist sind eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf der Kaufgegenstand zur
Auslieferung durch Übernahme oder zur Versendung im Lieferwerk oder Verkäuferin
bereitgestellt und dies dem Käufer angezeigt ist.
2. Die Verkäuferin behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Kaufgegenstandes während der Liefer- und Nachfrist vor, soweit der Kaufgegenstand dadurch keine grundlegende Änderung erfährt und dem Käufer zumutbar ist.
3.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Verkäuferin liegen
(höhere Gewalt), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung
oder Ablieferung des Kaufgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt
auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten
Umstände sind auch dann von der Verkäuferin nicht zu vertreten, wenn sie
während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende solcher
Hindernisse wird in wichtigen Fällen die Verkäuferin dem Käufer baldmöglichst
mitteilen.
4.
Entsteht
dem Käufer wegen einer von der Verkäuferin verschuldeten Verzögerung,
insbesondere bei einem mit der Verkäuferin fest vereinbarten Liefertermin ein
Schaden, so ist der Käufer berechtigt eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei
leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für die volle Woche der
Terminüberschreitung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % des Teil- bzw. des
Gesamt-Nettoauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert
worden ist. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind
bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
§ 5 Übernahme, Gefahrenübergang, Versand
1.
Wird der Kaufgegenstand vom Käufer übernommen, so geht die Gefahr mit
der Übernahme auf ihn über. Im Falle der Versendung geht die Gefahr auf den
Käufer über, sobald der Kaufgegenstand vom Lieferwerk oder der Verkäuferin
einem Transportunternehmen oder Spediteur übergeben ist.
2.
Eine Transportversicherung wird von der Verkäuferin nur auf
schriftlichen Wunsch des Käufers abgeschlossen; die Kosten einer solchen
Versicherung gehen zu Lasten des Käufers. Schutzvorrichtungen werden nur
mitgeliefert, soweit dies schriftlich vereinbart ist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1.
Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum
Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor, auch
bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem etwa bestehenden
Kontokorrentverhältnis. Soweit mit dem Käufer Bezahlung der Kaufpreisschuld
aufgrund des Scheckwechselverfahrens vereinbart ist, erstreckt sich der
Vorbehalt auch auf die Einlösung des bzw. der von der Verkäuferin akzeptierten
Wechsel durch den Käufer und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen
Schecks bei der Verkäuferin.
2.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
In der Zurücknahme der Kaufsache durch die Verkäuferin liegt kein Rücktritt vom
Vertrag vor, es sei denn, die Verkäuferin hätte dies ausdrücklich schriftlich
erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch die Verkäuferin liegt stets ein
Rücktritt vom Vertrag vor.
3. Die Verkäuferin ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.
4.
Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln,
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer- Wasser-
und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs-
und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene
Kosten durch den Werkkundendienst der Verkäuferin durchführen lassen.
5.
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die
Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Klage
gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der
Verkäuferin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §
771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den der Verkäuferin entstandenen
Ausfall.
6.
Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt der Verkäuferin jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm
aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
worden ist.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird
stets für die Verkäuferin vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht
der Verkäuferin gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Verkäuferin
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu
den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.
Wird die Kaufsache mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung in der Weise, dass die
Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass
der Käufer der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Verkäuferin.
9.
Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der der Verkäuferin
zustehenden Sicherheiten (entspricht den Anschaffungskosten im Sinne des § 255
Abs. 1 HGB) die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.
§ 7. Mängelhaftung
1.
Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus,
dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2.
Alle
diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl
der Verkäuferin nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten
seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen
Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist der Verkäuferin
unverzüglich schriftlich zu melden. Gebrauchte Geräte werden unter Ausschluß
jeglicher Sachmängelhaftung verkauft.
3.
Ist die Verkäuferin zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit
oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus
aus Gründen, die die Verkäuferin zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger
Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner
Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung
des Kaufpreises zu verlangen.
4.
Tritt der Käufer vom Vertrag zurück hat sich dieser den
Gebrauchsvorteil anrechnen zu lassen. Pro angefangene 50 Betriebsstunden der
Kaufsache, ist ein Gebrauchsvorteil von 1 % des Bruttoverkaufspreises
anzurechnen.
5.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende
Ansprüche des Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Weitere Ansprüche
des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur in den Fällen gem.
nachfolgender Regelung unter § 8. .
6.
Eine Gewährleistungspflicht der Verkäuferin entfällt:
a) Bei Änderung, Wartung oder lnstandsetzung des
Kaufgegenstandes durch den Käufer ohne schriftliche Einwilligung der
Verkäuferin.
b) Bei fehlerhafter, unsachgemäßer oder
nachlässiger Verwendung oder Behandlung des Kaufgegenstandes durch den Käufer.
c) Bei schuldhafter Nichtbeachtung der
Bedienungsanleitung und Wartungsanweisungen.
d) Bei natürlicher Abnutzung oder sonstigen
Umständen, die nicht von der Verkäuferin zu vertreten sind.
e) Wenn der Käufer der Verkäuferin zur Vornahme von Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen im Rahmen ihrer Berechtigung nicht in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit gewährt. f) Bei Verwendung von Ölen in ungeeigneter
Spezifikation oder von sonstigen ungeeigneten Betriebsmitteln.
g) Bei Nichtverwendung von Originalersatzteilen,
oder Verwendung von Ersatzteilen die von der Verkäuferin nicht ausdrücklich
freigegeben wurden.
7. Mängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten.
§ 8 Sonstige Haftung der Verkäuferin
1.
Für
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die
Verkäuferin – gleich aus welchen Rechtsgründen - nur
a)
bei Vorsatz,
b)
bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender
Angestellter,
c)
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d)
bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit
sie garantiert hat,
e)
bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach
Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet
wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet
die Verkäuferin auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und
bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
2.
Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß § 1 Abs. 4
Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zur
vertretender Unmöglichkeit.
3.
Soweit die Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
4.
Die Verjährung der Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB
richtet sich - gleichgültig gegen wen diese Ansprüche geltend gemacht werden -
nach Ziffer § 7 Abs. 9.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.
Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der Verkäuferin
Gerichtsstand; die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem
Wohnsitzgericht zu verklagen.
2.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Verkäuferin Erfüllungsort.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand 11/2008
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