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Laut § 29 BGV D6 „Krane“ dürfen nur Personen einen Kran führen, die „… im Führen oder Instandhalten eines Krans unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu nachgewiesen haben". Inhalte:
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| Kranführer für Schwenk- und Brückenkrane |
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Laut § 29 BGV D6 „Krane“ dürfen nur Personen einen Kran führen, die „… im Führen oder Instandhalten eines Krans unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu nachgewiesen haben". Inhalte:
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