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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

In diesem Bereich finden Sie die dem jeweiligen Geschäft zugrunde liegenden Bedingungen. Nachstehend sind die einzelnen Bedingungswerke aufgelistet und können gezielt aufgerufen werden.

Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge der Verkäuferin, soweit nicht schriftlich etwas anderes festgelegt ist. Sie sind in der gleichen Weise auch für Verträge über die Lieferung von Ersatz- und Zubehörteilen und Leistungen aller Art verbindlich.
  2. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin. Das Gleiche gilt für entgegenstehende Bedingungen des Käufers, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.
  3. Vorliegende Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern oder gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Angebot, Auftragsbestätigung, Abtretung

  1. Die zu den Angeboten der Verkäuferin gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Gewichte, Maße, Geschwindigkeiten, Brennstoff- und Ölverbrauch, Betriebskosten u. a.) sind nur annähernd bestimmt. An Kostenangaben, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten sich die Verkäuferin und das Lieferwerk Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Soweit im Angebot nichts anderes angegeben, sind die Angebote der Verkäuferin freibleibend. An mündliche oder schriftliche Aufträge/Bestellungen ist der Käufer 4 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung der Verkäuferin zustande.
  3. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung der Verkäuferin. Zur Abtretung von Ansprüchen des Käufers ist die schriftliche Zustimmung der Verkäuferin erforderlich.

§ 3 Preis, Zahlungsbedingungen, Verzugsfolgen, Aufrechnung

  1. Für alle Verträge gelten die am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Verkaufspreise der Verkäuferin. Die Verkäuferin ist aber berechtigt, den Preis bis zur Höhe des am Tage der Lieferung gültigen Verkaufspreises entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen anzuheben, allerdings nur, soweit die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss und außerhalb eines Dauerschuldverhältnisses erfolgen soll. Die Preise verstehen sich ab Werk und ausschließlich Verpackung. Die erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und von der Verkäuferin nicht zurückgenommen.
  2. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn der Verkäuferin nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist die Verkäuferin berechtigt noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
  3. Hinsichtlich des Verzuges des Käufers gilt § 286 BGB. Bei Verzugseintritt wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig und ist gemäß § 288 BGB zu verzinsen. Gleiches gilt, wenn Wechsel nicht oder nicht fristgerecht ausgehändigt und diskontiert werden oder Schecks ganz oder teilweise nicht gedeckt sind.
    Im Fall von Ratenzahlungen oder Mietkäufen wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug ist. Eine gesonderte Mahnung oder Erklärung ist hierfür nicht erforderlich.
  4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Käufers, die von der Verkäuferin bestritten werden, ist ausgeschlossen.

§ 4 Lieferfrist, Lieferverzug

  1. Die Lieferfrist wird vertraglich bestimmt. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Treten bei der Verkäuferin oder dem Lieferwerk Umstände ein, die außerhalb des Willens der Verkäuferin liegen (höhere Gewalt) oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, soweit solche Hindernisse nachweislich eine rechtzeitige Lieferung verhindern, so hat die Verkäuferin bei Ablauf der Lieferfrist Anspruch auf eine Nachfrist von angemessener Dauer, die in der Regel 6 Wochen nicht unterschreiten darf und der Verkäuferin vom Käufer schriftlich unter Rücktrittsandrohung gesetzt werden muss. Lieferfrist und Nachfrist sind eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf der Kaufgegenstand zur Auslieferung durch Übernahme oder zur Versendung im Lieferwerk oder Verkäuferin bereitgestellt und dies dem Käufer angezeigt ist.
  2. Die Verkäuferin behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Kaufgegenstandes während der Liefer- und Nachfrist vor, soweit der Kaufgegenstand dadurch keine grundlegende Änderung erfährt und dem Käufer zumutbar ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Verkäuferin liegen (höhere Gewalt), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Kaufgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Verkäuferin nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende solcher Hindernisse wird in wichtigen Fällen die Verkäuferin dem Käufer baldmöglichst mitteilen.
  4. Entsteht dem Käufer wegen einer von der Verkäuferin verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit der Verkäuferin fest vereinbarten Liefertermin ein Schaden, so ist der Käufer berechtigt eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für die volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % des Teil- bzw. des Gesamt-Nettoauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 

§ 5 Übernahme, Gefahrenübergang, Versand

  1. Wird der Kaufgegenstand vom Käufer übernommen, so geht die Gefahr mit der Übernahme auf ihn über. Im Falle der Versendung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Kaufgegenstand vom Lieferwerk oder der Verkäuferin einem Transportunternehmen oder Spediteur übergeben ist.
  2. Eine Transportversicherung wird von der Verkäuferin nur auf schriftlichen Wunsch des Käufers abgeschlossen; die Kosten einer solchen Versicherung gehen zu Lasten des Käufers. Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, soweit dies schriftlich vereinbart ist.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor, auch bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem etwa bestehenden Kontokorrentverhältnis. Soweit mit dem Käufer Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheckwechselverfahrens vereinbart ist, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des bzw. der von der Verkäuferin akzeptierten Wechsel durch den Käufer und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei der Verkäuferin.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch die Verkäuferin liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, die Verkäuferin hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch die Verkäuferin liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor.
  3. Die Verkäuferin ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten durch den Werkkundendienst der Verkäuferin durchführen lassen.
  4. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den der Verkäuferin entstandenen Ausfall.
  5. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Verkäuferin jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
  6. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  7. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für die Verkäuferin vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  8. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Verkäuferin.
  9. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der der Verkäuferin zustehenden Sicherheiten (entspricht den Anschaffungskosten im Sinne des § 255 Abs. 1 HGB) die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.

§ 7. Mängelhaftung

  1. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl der Verkäuferin nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist der Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu melden. Gebrauchte Geräte werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft.
  3. Ist die Verkäuferin zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die die Verkäuferin zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
  4. Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, hat sich dieser den Gebrauchsvorteil anrechnen zu lassen. Pro angefangene 50 Betriebsstunden der Kaufsache, ist ein Gebrauchsvorteil von 1 % des Bruttoverkaufspreises anzurechnen.
  5. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur in den Fällen gem. nachfolgender Regelung unter § 8.
  6. Eine Gewährleistungspflicht der Verkäuferin entfällt:
    a) Bei Änderung, Wartung oder lnstandsetzung des Kaufgegenstandes durch den Käufer ohne schriftliche Einwilligung der Verkäuferin.
    b) Bei fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung des Kaufgegenstandes durch den Käufer.
    c) Bei schuldhafter Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung und Wartungsanweisungen.
    d) Bei natürlicher Abnutzung oder sonstigen Umständen, die nicht von der Verkäuferin zu vertreten sind.
    e) Wenn der Käufer der Verkäuferin zur Vornahme von Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen im Rahmen ihrer Berechtigung nicht in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit gewährt.
    f) Bei Verwendung von Ölen in ungeeigneter Spezifikation oder von sonstigen ungeeigneten Betriebsmitteln.
    g) Bei Nichtverwendung von Originalersatzteilen, oder Verwendung von Ersatzteilen die von der Verkäuferin nicht ausdrücklich freigegeben wurden.
  7. Mängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten.

§ 8 Sonstige Haftung der Verkäuferin

  1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die Verkäuferin – gleich aus welchen Rechtsgründen - nur
    a) bei Vorsatz,
    b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
    c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    d) bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat,
    e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Verkäuferin auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
  4. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß § 1 Abs. 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
  5. Soweit die Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  6. Die Verjährung der Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB richtet sich - gleichgültig gegen wen diese Ansprüche geltend gemacht werden - nach Ziffer § 7 Abs. 9.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der Verkäuferin Gerichtsstand; die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Verkäuferin Erfüllungsort.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    Stand: 07/2012

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Bedingungen gelten für Montage-, Reparatur- und Kundendienstarbeiten an Industriemaschinen und deren Teile. Ergänzend gelten unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen.
  2. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Das Gleiche gilt für entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.
  3. Mit der Übertragung des Reparaturauftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Unteraufträgen und Probeeinsätzen als erteilt.
  4. Vorliegende Bedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen oder gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers

Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird. Ein Kostenvoranschlag kann an den Auftraggeber bei nicht Zustandekommen des Auftrages berechnet werden.

§ 3 Fälligkeit, Zahlung des Rechnungsbetrages

  1. Zahlungen sind spätestens am auf der Rechnung vermerkten Zahlungsziel fällig, soweit in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers nichts anderes bestimmt ist. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen.
  2. Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.
  3. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig festgestellt.
  4. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Bei Durchführung der Reparaturarbeiten hat der Auftraggeber dem Reparaturpersonal auf seine Kosten Unterstützung zu gewahren.
  2. Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Reparatur obliegt dem Auftraggeber.
  3. Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur zu sorgen.
  4. Der Reparaturleiter ist über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften - soweit wie erforderlich - zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Reparaturpersonal sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer mitzuteilen.

§ 5 Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen sowie geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
  2. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Reparaturen vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Reparatur die erforderliche Energie (z. B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
  4. Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Reparaturpersonals und heizbare Aufenthaltsraume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
  5. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.
  6. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Reparaturpersonals unverzüglich mit der Reparatur begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
  7. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
  8. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im Übrigen unberührt.

§ 6 Frist für die Durchführung der Reparatur

  1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
  2. Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird ersetzt, bei leichter Fahrlässigkeit aber nur bis zu höchstens 5 % vom Nettoreparaturpreis. Alle weiteren Entschädigungsansprüche sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  3. Gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Frist - soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt - und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen - unbeschadet nach § 12 Nr. 3 - nicht.
  4. Im Falle nicht vorauszusehender betrieblicher Behinderungen, z. B. Arbeitseinstellungen, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten sowie bei behördlichen Eingriffen, ferner bei Einwirkung höherer Gewalt sowie bei Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Ablieferungstermine angemessen.

§ 7 Abnahme einer Reparatur, Übernahme durch den Auftraggeber

Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Vertragsgegenstand in diesem Fall auch an einen dritten Ort zu lagern.

§ 8 Gefahrentragung, Transport

  1. Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.
  2. Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.
  3. Die vom Auftraggeber zur Instandsetzung übergebenen Auftragsgegenstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken bzw. werden vom Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers gedeckt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

  1. Das Eigentumsrecht an den eingebauten Aggregaten, Ersatz und Zubehörteilen verbleibt, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur restlosen Bezahlung beim Auftragnehmer. Wird der Reparaturgegenstand mit solchen Ersatz- oder Zubehörteilen des Auftragnehmers verbunden und ist der Reparaturgegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum, soweit der Reparaturgegenstand ihm gehört.
  2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 10 Altteile

Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber, es sei denn, der Auftragnehmer beansprucht diese. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.

§ 11 Mängelansprüche

  1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für eventuelle Reparaturmängel in der Weise, dass er nach seiner Wahl die Mängel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Reparaturgegenstandes zu beseitigen hat. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind - unbeschadet nachstehender Nr. 3 und § 12 - ausgeschlossen.
  2. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Abnahme der Reparatur. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Das Gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt. Natürlicher Verschleiß ist von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
  3. Lässt der Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so steht dem Auftraggeber das gesetzliche Minderungsrecht zu. Dieses Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
  4. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau.

§ 12 Haftung

  1. Bei vom Auftragnehmer schuldhaft verursachten Sachschäden außerhalb der Mängelhaftung haftet der Auftragnehmer. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt dem Grund und der Höhe nach entsprechend den Bedingungen und dem Betrag einer abgeschlossenen oder abzuschließenden Haftpflichtversicherung. Wurde keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Betrag des Entgeltes für die Reparatur.
  2. Über diese Bestimmungen hinaus werden Schäden, auch unmittelbare Schäden, gleich welcher Art und gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden, vom Auftragnehmer nur ersetzt
    a) bei grobem Verschulden,
    b) bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    c) bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens,
    d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat,
    e) in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Auftragsgegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  3. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 13 Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Auftragnehmers oder - nach seiner Wahl - der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Auftragnehmer kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen.

Stand: 07/2012

Für die Kurzzeitmiete von Gabelstaplern und sonstigen Flurförderzeugen, Arbeitsbühnen, Maschinen und Anbaugeräten für Verträge mit gewerbetreibenden Mietern

§ 1 Allgemeine Regelungen

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Mietbedingungen der Firma Suffel Fördertechnik GmbH & Co. KG (Vermieter) gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Flurförderzeugen, Arbeitsbühnen, Maschinen und Anbaugeräten (Mietgegenstand). Unter den Begriff Flurförderzeuge fallen u.a. Stapler aller Arten inklusive 4-Wegestapler und Seitenstapler sowie Schlepper. Unter dem Begriff Maschinen sind u.a. Kehr- und Reinigungsmaschinen erfasst.
  2. Diese Mietvertragsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Mietvertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an. Diese Mietvertragsbedingungen gelten auch dann, wenn der Vermieter – in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Mietvertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Mieters – die Vermietung vorbehaltlos durchführt.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen.
  4. Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  6. Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.
  7. Der zugrundeliegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (nachfolgend „Unternehmer“ genannt).

§ 2 Vermietung mit Bedienpersonal

Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienpersonal darf das Bedienpersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienpersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

§ 3 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

  1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen während der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Suffel Flurförderzeuge sind mit einer Telematikeinheit ausgestattet, welche Daten des Fahrzeugs, aus den Bereichen Service, Fahrzeugkonfiguration und Fahrzeugstand (Daten) an den Vermieter sendet und Betriebsstunden an diesen übermittelt. Diese Daten sind zur Inbetriebnahme, Aufrechterhaltung des Betriebs, Erbringung von Serviceleistungen sowie der Inanspruchnahme von gesondert buchbaren Software- und Hardwarelösungen notwendig und stellen ein berechtigtes Interesse des Vermieters dar.
  2. Dieselfahrzeuge werden vollgetankt übergeben, Elektrofahrzeuge werden vollgeladen übergeben. Der Kraftstoff- bzw. Stromverbrauch wird, nach der Rückgabe der Fahrzeuge an den Mieter abgerechnet. Elektrofahrzeuge werden mit einer Ladepauschale, die sich nach der Voltzahl der Batterie richtet, berechnet.
  3. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet § 5 Ziffer 1 ist bei leichter Fahrlässig keit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

§ 4 Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes

  1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
  2. Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung in Textform gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige, bereits bei Überlassung vorhandene Mängel, sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
  3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlic hen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
  4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen erheblichen Mangels durch sein Verschulden fristlos verstreichen, so hat der Mieter ein Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen erheblichen Mangels, der vom Vermieter zu vertreten ist.

§ 5 Haftung

  1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
    – einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
    – einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
    – der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
    – Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;
    – falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
  2. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
  3. Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vert raglichen Gegenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters entsprechend die Regelungen von § 4.3 und § 4.4 sowie der vorhe rige Absatz § 5.1 entsprechend.
  4. Solange der Vertrag läuft oder solange sich der Mieter im Besitz der Mietsache befindet, hat er den Vermieter von allen zu vertretenden Ansprüchen freizustellen, die Dritten aufgrund der Aufstellung oder des Betriebs oder der Wartung der Mietsache zustehen könnten. Ebenso gehen alle etwaigen vom Mieter zu vertretenden Haftpflichtansprüche Dritter zu Lasten des Mieters, die sich aus dem Transport und der sonstigen Handhabung der Mietsache ergeben können.


§ 6 Mietpreis, Kosten und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

  1. Der Mietzins ist pünktlich ohne besondere Aufforderung unter Angabe der Mietvertragsnummer zu zahlen. Der Mieter erteilt dem Vermieter die Genehmigung zum Bankeinzugsverfahren.
  2. Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  3. Alle Kosten des Betriebes der Mietsache trägt der Mieter, insbesondere auch alle mit deren Besitz und Betrieb verbundenen Steuern und Abgaben aller Art.
  4. Dem Mieter steht das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfah ren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.
  5. Fällige Beträge werden in das Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
  6. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
  7. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Voraus zahlung des Mietpreises zu verlangen.
  8. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.

§ 7 Eigentum, Untervermietung, Forderungsabtretung

  1. Die Mietsache bleibt uneingeschränkt Eigentum des Vermieters. Der Vermieter kann wegen der Vorfinanzierung der Mietraten das Eigentum auf Dritte zur Sicherheit übertragen. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
  2. Der Mieter darf den ihm aus dem Vertrag überlassenen Mietgegenstand und die ihm daran zustehenden Rechte an einen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.(Er ist weder zur Veräußerung des Mietgegenstandes, noch zu Verpfändung, Sicherungsübereignung, Untervermietung, Unterverpachtung oder einer ähnlichen Verfügung über den Mietgegenstand berechtigt oder dazu, einem Dritten Rechte irgendwelcher Art am Mietgegenstand einzuräumen.)
  3. Der Mieter darf Eigentumsschilder, Etiketten oder Kennzeichen des Vermieters an oder auf der Mietsache weder entfernen, noch abändern oder entstellen.
  4. Außer notwendigen technisch-funktionellen Vorrichtungen darf der Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters keine Änderung an der Mietsache vornehmen oder vornehmen lassen. Alle zusätzlichen Teile gehen mit dem Einbau in das Eigentum des Vermieters über. Entschädigungsansprüche für mögliche Wertverbesserungen kann der Mieter - auch bei Zustimmung des Vermieters zur Verbesserung - in keinem Falle geltend machen.
  5. Der Mieter hat eine drohende oder erwirkte Zwangsvollstreckung (z.B. Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen) in der Mietsache des Vermieters unverzüglich in Textform und vorab durch mündliche Anzeige mitzuteilen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Adresse des Gläubigers und Gerichtsvollziehers beizufügen, sowie die Kosten einer Intervention einschließlich der eines Korrespondenzanwaltes zu tragen, sofern sie von ihm zu vertreten sind. Entsprechendes gilt auch für alle sonstigen Fälle einer Beschlagnahme.
  6. Der Mieter hat den Vermieter auch von Anträgen auf Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung hinsichtlich des Grundstückes, auf dem sich die Mietsache befindet, unverzüglich zu unterrichten. Auch insoweit hat der Mieter sämtliche Interventionskosten zu tragen, sofern den Mieter ein Verschulden trifft.
  7. Der Vermieter ist berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag und sein Eigentum an der Mietsache abzutreten oder zu übertragen.

 

§ 8 Unterhaltspflichten und sonstige Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet,
    a. den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
    b. die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen. Der Mieter verpflichtet sich, die Anweisungen des Vermieters bezüglich Wartung und Gebrauch der Mietsache zu beachten oder einen Wartungsvertrag mit dem Vermieter abzuschließen;
    c. notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben;
    d. alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Der Mieter hat die gesetzlichen Vorschriften zu beachten, die für den Besitz und den Betrieb der Mietsache gelten und von denen er sich Kenntnis zu verschaffen hat.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs - und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen und den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln.
  3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen und jeden beabsichtigten Wechsel vorab anzuzeigen.
  4. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstands zu treffen.
  5. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache gegen Feuer, Einbruch und Leitungswasserschaden zu versichern.
  6. Darüber hinaus kann der Vermieter den Abschluss einer Maschinenbruchversicherung verlangen. Der Mieter überträgt hiermit sämtliche ihm zustehende Ansprüche aus den vorgenannten Versicherungen auf den Vermieter. Ferner hat der Mieter die Mietsache in seine übliche Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen. Sollte der Mieter den Nachweis der vorgenannten Versicherungsdeckungen innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Mietvertrages nicht erbracht haben, so kann der Vermieter  eine Versicherungsgesellschaft beauftragen, die genannten Gefahren zu Lasten und im Namen des Mieters zu versichern.
  7. Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten, eine möglichst lückenlose Schadensaufnahme vorzunehmen und die Weisungen des Vermieters zu beachten und abzuwarten, sofern möglich. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z.B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
  8. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen in § 8, so ist er verpflichtet, dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
     

§ 9 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
  2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
  3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 8 Nr. 1 b und c gilt entsprechend.
  4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

§ 10 Verletzung der Unterhaltspflicht

  1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
  2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen, und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
  3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne des § 9 nicht unverzüglich beanstandet worden sind. Anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln muss dies innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet werden.

§ 11 Kündigung

  1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich nicht vorzeitig kündb ar. Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit haben sowohl Mieter als auch Vermieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu beenden
    a. im Falle des Zahlungsverzugs des Mieters;
    b. wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird oder nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert;
    c. wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Einsatzort, entgegen der vertraglichen Vereinbarungen bringt;
    d. in Fällen von Verstößen gegen § 8 Nr. 1
  3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nummer 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, und ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten angerechnet. Es finden die Regelungen der § 8 Ziffern 2 - 6 und § 10 entsprechend Anwendung.
  4. Falls zum Zeitpunkt der Kündigung nach Nr. 2 die vertragliche Restmietzeit weniger als zwei Monate beträgt, ist der Vermieter berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe der bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende entstehenden Mietzinsen zu verlangen, sofern nicht der Mieter einen geringeren Schaden nachweist. Schadenser satzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache, verspäteter Rückgabe etc. bleiben hiervon unberührt.
  5. Bei längerer Restmietzeit wird sich der Vermieter um eine schnelle Weitervermietung bemühen und den Schaden konkret berechnen. Der entgangenen Mietzinsforderung aufgrund vorzeitiger Vertragsbeendigung wird dabei eine etwaige neue (Ersatz)-miete bei Weitervermietung bis zum ursprünglich vereinbarten Mietendzeitpunkt in Abzug gebracht.
  6. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

§ 12 Verlust des Mietgegenstandes

Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich sein, die ihm nach § 9 Ziffer 3 f obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

§ 13 Sonstige Bestimmungen

  1. Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
  3. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

Stand: 02/2022

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
  2. Unsere Bestellungen bedürfen der Schriftform. Sie sind bei entsprechendem Vermerk auf dem Bestellformular auch ohne eigenhändige Unterschrift wirksam. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung in gleicher Form innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. Nach Ablauf der Frist sind wir zum Widerruf berechtigt.
  3. Der Lieferant erbringt seine Leistungen unter Berücksichtigung des Standes der Technik bei Vertragsabschluss. Er hat bei der Ausführung der Leistungen die in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Gesetze und Verordnungen sowie die Auflagen der Behörden zu erfüllen, gerichtliche Entscheidungen zu beachten und die technischen Regeln, nationaler und internationaler Normen einzuhalten. Zeichnungen und sonstige Angaben sind vom Lieferanten hierauf zu prüfen. Ändern sich während der Ausführung Leistungen, diese Vorschriften und Entscheidungen, sind seine Leistungen entsprechend den neuen Vorschriften und Entscheidungen zu erbringen, sofern wir dies verlangen; über die Kostentragung ist zu verhandeln.
  4. Die Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere die DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sind zu beachten. Technische Arbeitsmittel müssen den in den Verzeichnissen A und B der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über technische Arbeitsmittel" aufgeführten Normen, sonstigen Regeln mit sicherheitstechnischem Inhalt und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Es sind vorzugsweise Arbeitsmittel mit Sicherheitsprüfzeichen zu liefern. Ist ein Prüfzeichen nicht erteilt, ist die Einhaltung der o.g. Vorschriften auf Verlangen nachzuweisen.
  5. Rechte und Pflichten aus dieser Bestellung dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung übertragen werden.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung "frei Haus", einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Soweit der Lieferant nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt er die Kosten des Rücktransportes und der Verwertung.
  2. Wir bezahlen den Kaufpreis entsprechend den Angaben in unserer Bestellung, ansonsten innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung, Abnahme und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

§ 4 Lieferzeit

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden können.
  2. Die Annahme verspätet eingegangener Lieferungen bedeutet keinen Verzicht auf die uns nach diesen Bedingungen oder nach dem Gesetz zustehenden Rechte.
  3. Produktionsunterbrechungen aufgrund unabwendbarer Ereignisse (z.B. höhere Gewalt, Arbeitskampf) berechtigen uns zum Rücktritt, i. ü. verlängert sich bei allen unverschuldeten Annahmehindernissen der Liefer- und Zahlungszeitpunkt entsprechend der Dauer der Hinderung.

§ 5 Dokumentation

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Schriftstücken, Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Für jede Bestellung sind separate Dokumente erforderlich; erfüllt der Lieferant eine dieser Forderung nicht, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche uns gelieferten Waren mit einer dauerhaften Herkunftsbezeichnung zu versehen.

§ 6 Mängeluntersuchung - Gewährleistung

  1. Wir sind berechtigt, die Ware nach anerkannten Stichprobenverfahren im ordentlichen Geschäftsgang zu untersuchen und einer Qualitätsprüfung zu unterziehen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, wenn ihm die im genannten Ablauf entdeckten Mängel unverzüglich bzw. die nicht entdeckten Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt werden.
  2. Soweit der Lieferant einen Fehler zu vertreten hat, zu dem auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zählt, ist der Lieferant zu Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung bei Gattungsware verpflichtet. Die dazu erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant.
    Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Das Recht auf Wandlung oder Minderung steht uns dann zu, wenn die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist; d. h. insbesondere wenn der Lieferant nicht bereit oder in der Lage ist, die geschuldete Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung zu erbringen oder wenn er diese trotz angemessener Frist hinauszögert.
    Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten, dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab dem von uns nachzuweisenden Einbaudatum.
    Für innerhalb der Gewährleistungsfrist von uns gerügte Mängel verjähren unsere Ansprüche frühestens 6 Monate nach Erhebung der Rüge.

§ 7 Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich angesiedelt ist. Die Zulieferer des Lieferanten gelten als seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB.
  2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 5,0 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
  4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln.

§ 8 Schutzrechte

Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass seine Leistungen fremde Patente und sonstige Schutzrechte nicht verletzen. Er verpflichtet sich, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung dieser Rechte freizustellen und uns auch sonst schadlos zu halten.
Falls im Zusammenhang mit seinen Leistungen Lizenzgebühren zu zahlen sind, trägt er diese.

§ 9 Erfüllungsort - Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die jeweilige Lieferung ist die in der Bestellung genannte Lieferstelle.
  2. Gerichtsstand ist Aschaffenburg.
  3. Der Vertrag und seine Durchführung unterliegen - auch wenn der Verkäufer Ausländer ist - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 10 Datenspeicherung

Wir speichern Daten gem. den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

Stand: 05/2022

Die Linde Material Handling GmbH, Carl-von-Linde-Platz, 63743 Aschaffenburg (LMH) bietet unter der Bezeichnung „Telematik“ digitale Dienstleistungen an. Diese umfassen produktbezogene digitale Dienste, die im Rahmen der Nutzung von Produkten der LMH, welche mit einer Telematik Einheit (sog. TE) ausgestattet sind, durch den jeweiligen Besitzer des Produktes, welcher Unternehmer iSd. § 14 BGB ist (Partner), in Anspruch genommen werden können (Service). Folgende Regelungen gelten hierbei als vereinbart:

  1. Geltungsbereich
    Diese Bedingungen regeln die allgemeinen Rechte und Pflichten des Partners und LMH für Produkte mit einer TE. Für andere digitale Produkte und Service von LMH gelten jeweils gesonderte Nutzungsbedingungen und Datenschutzhinweise. Dies gilt auch für weitere digitale Produkte und Service, welche die Verfügbarkeit der mobilen Online-Dienste für das betreffende Produkt voraussetzen. Für das Produkt selbst und dessen Ausstattung gelten ausschließlich die Bedingungen der Produktbestellung (Kauf-, Leasing- oder Mietvertrag). Gleiches gilt, wenn für die Nutzung bestimmter Service zusätzliche Produktausstattung erforderlich ist.
     
  2. Konnektivität
    Jedes Produkt, das mit einer TE ausgestattet ist, sendet Daten des Produktes aus den Bereichen Service, Produktkonfiguration und Produktzustand (Daten) an den Anbieter. Diese Daten sind zur Inbetriebnahme, Aufrechterhaltung des Betriebes, Erbringung von Servicedienstleistungen sowie der Inanspruchnahme von gesondert buchbaren Software- und Hardwarelösungen notwendig und stellen ein berechtigtes Interesse von LMH dar.
     
  3. Verfügbarkeit
    LMH ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um eine durchgängige Konnektivität anbieten zu können. Die Verfügbarkeit kann dann eigeschränkt oder ausgesetzt sein, wenn es durch höhere Gewalt (z. B. kriegerische Auseinandersetzungen, Unwetter, Arbeitskampfmaßnahmen), den speziellen Gegebenheiten des Einsatzortes (Bergbau, Funkloch) oder aufgrund der Durchführung notwendiger Wartungs-, Reparatur- oder sonstiger Maßnahmen an den technischen Einrichtungen von LMH oder an den technischen Einrichtungen Dritter, die Daten, Inhalte, Informationen oder Übertragungskapazitäten bereitstellen, zu unvermeidbaren, vorübergehenden Störungen, Unterbrechungen oder einer Verminderung der Leistungsfähigkeit (Geschwindigkeit) des Service kommt.
     
  4. Datensicherheit
    LMH stellt durch geeignete Maßnahmen technischer und organisatorischer Art sicher, dass Eingriffe durch unberechtigte Dritte, etwa in Form von Angriffen auf die TE, die Datenverbindung oder die ITLandschaft von LMH, nach dem Stand der Technik vermieden werden. Je nach Einzelfall kann es hierdurch zu Störungen in der Datenübertragung einzelner Produkte des Partners kommen. Der Partner ist insoweit verpflichtet, Störungen oder Unregelmäßigkeiten unverzüglich zu melden, um die Sicherheit zu gewährleisten. Jede Nutzung der Service durch den Partner, die gegen die vorstehenden Regelungen verstößt und die im Ermessen von LMH die Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit der Service unmittelbar bedroht, berechtigt LMH, die Erbringung der Service mit sofortiger Wirkung auszusetzen. LMH wird unter diesen Umständen jedenfalls wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um dem Partner vor einer solchen Aussetzung die Möglichkeit zu geben, diesen Verstoß oder diese Bedrohung zu beheben.
     
  5. Datennutzung
    Das ausschließliche Nutzungsrecht an von im Rahmen der Vertragsdurchführung gewonnenen, nicht personenbezogenen, Daten, steht, auch bei vollständiger Erfüllung der Zahlungspflichten ausschließlich LMH zu. Es steht LMH frei, dem Partner oder vom Partner benannten Dritten, insbesondere dessen Kunden, im Rahmen der Berechtigungen seiner jeweiligen Nutzerrolle (Hauptnutzer, Mitnutzer, Gastnutzer) das nicht ausschließliche Recht zu übertragen, die Daten zu 2 nutzen. Dem Partner ist es nicht gestattet, die bezogenen Daten gewerblich an Dritte weiterzuverbreiten. Bei einer Nutzung der Daten im Rahmen einer befristeten Softwarelösung (Abonnement) besteht das Nutzungsrecht nur bis zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit.
    Soweit sich das eingeräumte Nutzungsrecht auf Software bezieht, erstreckt sich das Nutzungsrecht lediglich auf die Nutzung des Objektcodes. Eine Bearbeitung der Software sowie jede Rückübersetzung des Objektcodes in den Quellcode (Dekompilierung) ist außer in den gesetzlich ausdrücklich erlaubten Fällen unzulässig.
    Der Partner verpflichtet sich, bei Überlassung des Produktes an Dritte diese darauf hinzuweisen, dass die Datenübertragung im Produkt aktiviert ist und der Partner oder LMH Zugriff auf Informationen über das Produkt und damit (indirekt) über den Dritten (Nutzungsverhalten, Standort etc.) erhalten kann. Sobald und sofern durch den Einsatz von Software oder die Verknüpfung mit Datenbanken eine Personenbeziehbarkeit der Daten gegeben ist, werden die gesetzlichen Verpflichtungen des Datenverarbeiters durch Bekanntgabe der jeweiligen Datenschutzbestimmungen erfüllt.
     
  6. Datenschutz
    Soweit die vorbenannten Daten Rückschlüsse auf eine identifizierbare natürliche Person zulassen (Personenbezogene Daten), gelten die im „Anhang Datenschutz TE“ dargelegten Grundsätze.
     
  7. Verantwortlichkeit / Haftung
    LMH hat keine Kenntnis von den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen der Dritten zum Produkt oder der Berechtigung und Vergabe von Nutzerrollen dieser. Hieraus resultierende Schäden oder sonstige Verletzungen von Schutzgesetzen liegen nicht in der Verantwortlichkeit von LMH.
    Im Übrigen ist die Haftung von LMH für leicht fahrlässig verursachte Schäden beschränkt auf die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Diese Haftung ist zudem auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
    Im Falle eines arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz haftet LMH unbeschränkt. Die vorbenannten Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
    Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von LMH für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist im vorbenannten Umfang ebenfalls ausgeschlossen.
     
  8. Laufzeit
    Diese Vereinbarung endet mit der die Laufzeit begründende vertraglichen Überlassung aus Kauf-, Leasing- oder Mietvertrag. Der Partner ist insoweit verpflichtet, bei Veräußerung des Produktes an Dritte auf die Konnektivitätsfunktion hinzuweisen.
     
  9. Verschiedenes
    Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Aschaffenburg. Für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
     


Anhang: Datenschutz TE

LMH beachtet als Datenverarbeiter die Sicherheit Ihrer Personenbezogenen Daten. Im Folgenden informieren wir Sie über Art und Umfang der Datenverarbeitung sowie über Ihre Rechte als betroffene Person.

  1. Datenverarbeiter und Kontaktmöglichkeit
    Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist die Linde Material Handling GmbH, Carl-von-Linde-Platz, 63743 Aschaffenburg
    Bei Fragen zum Datenschutz kontaktieren Sie unseren Datenschutzbeauftragten Norbert Moeren c/o KION Group AG, Thea-Rasche-Straße 8, 60549 Frankfurt, dataprotection@kiongroup.com
     
  2. Art und Umfang der Datenverarbeitung
    Ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der TE werden Daten an unseren Server gesendet und dort gespeichert sowie zu verschiedenen Zwecken verarbeitet. Im Folgenden informieren wir Sie über Art und Umfang der Datenerhebung sowie die Zwecke der Datenverarbeitung:

    Technische Daten (Stammdaten)
    Die folgenden Stammdaten werden von uns zum Zweck der Serviceerbringung verarbeitet:
    - Seriennummer
    - KCU Security Code
    - Ländercode
    - Hardwareversion
    - Softwareversion

    Hierdurch ist es uns möglich, das Produkt zu identifizieren und mögliche Mängel zu erkennen, bzw. den Servicestand zu erfragen. Ohne diese Daten ist der Betrieb des Produktes nicht möglich. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist unser berechtigtes Interesse, vertragliche Leistungen zu erbringen, Art. 6 Abs. 1 lit f) DS-GVO.

    Basis-Eventdaten

    Basis-Eventdaten sind Daten, die beim Betrieb des Produktes erfasst werden, diese stündlich abgefragten Daten werden zur Erbringung von Serviceleistungen benötigt. Eine Profilerstellung ist hierdurch nicht möglich. Hierbei handelt es sich beispielsweise um:
    - Betriebsstunden
    - GPS Position
    - Fehlercodes

    Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist unser berechtigtes Interesse, vertragliche Leistungen zu erbringen, Art. 6 Abs. 1 lit f) DS-GVO.

    Servicedaten
    Weitere Eventdaten (beispielsweise Login-/logout; Preop Check; Schock; Lock_unlock; Shock reduction; EKG Daten) werden ausschließlich zur Erbringung von zusätzlich buchbaren Serviceleistungen benötigt (Servicedaten). Ohne gesonderte Buchung der Leistung oder Ihre gesonderte Einwilligung werden diese Daten nicht verarbeitet. Servicedaten sind zur Erstellung von Fahrprofilen notwendig, die im Rahmen von gesondert beziehbarer Software zur Fuhrparkverwaltung genutzt werden können.
    Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist unser berechtigtes Interesse, vertragliche Leistungen zu erbringen, Art. 6 Abs. 1 lit f) DS-GVO, bzw. Ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung, Art. 6 Abs. 1 lit a) DS-GVO.

    Anonymisierung und Nutzung zu Analysezwecken
    Wir behalten uns vor, gespeicherte personenbezogene Daten nach dem Stand der Technik zu anonymisieren, d.h. den Personenbezug zu entfernen und diese Daten zu Statistik- und Analysezwecken zu verarbeiten. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist unser berechtigtes Interesse, unsere Produkte und Services zu verbessern, Art. 6 Abs. 1 lit f) DS-GVO. 

    Rechtsverfolgung
    Gegebenenfalls kann es notwendig sein, Ihre persönlichen Daten zur Bearbeitung und Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, für behördliche Untersuchungen und die Einhaltung von Vorschriften, zur Durchsetzung unserer Ansprüche oder zur Erfüllung rechtmäßiger Anfragen von Vollzugs- oder Verwaltungsbehörden zu verwenden.

    Datenübertragung
    Soweit es für die Erfüllung eines Vertrages erforderlich ist, wir oder die empfangende Partei ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung haben oder Sie Ihr Einverständnis zur Übermittlung erklärt haben, können wir Ihre personenbezogenen Daten an andere verantwortliche Stellen übermitteln. Die rechtliche Grundlage für eine solche Übermittlung findet sich in Abschnitt 1. Dritte können auch andere Gesellschaften des LMH-Konzerns sowie verbundene Unternehmen sein. Darüber hinaus können Ihre Persönlichen Daten auch an andere Verantwortliche übermittelt werden, soweit wir dazu aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund einer vollstreckbaren behördlichen oder gerichtlichen Anordnung verpflichtet sind.
    Bei der Übermittlung von Personendaten an Dritte haben wir diese Empfänger mit größter Sorgfalt ausgewählt und überwachen sie regelmäßig, insbesondere im Hinblick auf den sorgfältigen Umgang und den Schutz der von ihnen gespeicherten Daten. Alle Empfänger sind von uns zur Vertraulichkeit und zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet.
    Unter diesen Voraussetzungen können Dienstleistungsanbieter, insbesondere diejenigen, auf die wir bei der Bereitstellung von Kommunikations- oder Marketingdienstleistungen angewiesen sind Empfänger Ihrer Persönlichen Daten sein.
    Gegebenenfalls können diese Dritten ihren Sitz außerhalb des EWR haben. Ist dies der Fall, sichern wir vor der Übermittlung den angemessenen Datenschutzstandard durch vertragliche Maßnahmen (z.B. auf der Grundlage einer Angemessenheitsentscheidung der EU-Kommission für das betreffende Land oder der Vereinbarung so genannter EU-Standardvertragsanlässe der Europäischen Union mit dem Empfänger) oder durch Einholung Ihrer Zustimmung zur Übermittlung.

    Speicherung und Löschung
    Es steht uns frei, Ihre persönlichen Daten für den Zeitraum zu speichern, für den wir einen legitimen Zweck haben. Rechtmäßige Zwecke in dieser Hinsicht finden Sie in den entsprechenden Abschnitten. Im Allgemeinen werden wir Ihre persönlichen Daten löschen, mit Ausnahme solcher Daten, zu deren Aufbewahrung wir aus rechtlichen Gründen verpflichtet sind. An Stelle der Löschung kann auch die Anonymisierung der Daten unter Beachtung der unter 2.4 genannten Grundsätze treten.

  3. Datensicherheit
    Unsere Mitarbeiter und die von uns beauftragten Dienstleistungsunternehmen sind zur Verschwiegenheit und zur Einhaltung der Bestimmungen der geltenden Datenschutzgesetze verpflichtet.
    Wir treffen alle notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um einen angemessenen Schutz zu gewährleisten und Ihre von uns verwalteten Daten insbesondere gegen die Risiken der unbeabsichtigten oder unrechtmäßigen Zerstörung, Manipulation, Verlust, Veränderung oder unberechtigte Weitergabe oder unberechtigten Zugriff zu schützen. Insbesondere erfolgt eine Pseudonymisierung der personenbezogenen Daten. Unsere Sicherheitsmaßnahmen werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend verbessert.
     
  4. Ihre Rechte
    Bitte nutzen Sie zur Geltendmachung Ihrer Rechte die Angaben im Abschnitt "Datenverarbeiter und Kontaktmöglichkeit" (s. Ziff. 1). Bitte stellen Sie sicher, dass eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person für uns möglich ist. Wir behalten uns das Recht vor, von Ihnen einen ausreichenden Identifikationsnachweis über Ihren Status als betroffene Person auf der Rechtsgrundlage von Artt. 12 Sek. 6 und 6 Abs. 1 lit c) DS-GVO zu verlangen.

    Recht auf Information und Offenlegung
    Sie haben das Recht, von uns Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten zu erhalten. Zu diesem Zweck können Sie ein Auskunftsrecht in Bezug auf die persönlichen Daten, die wir von Ihnen verarbeiten, geltend machen.

    Recht auf Berichtigung und Löschung
    Sie haben das Recht auf Berichtigung und Löschung: Sie können von uns die Berichtigung falscher Daten und - soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind - die Ergänzung oder Löschung Ihrer Daten verlangen. Dies gilt nicht für Daten, die für Abrechnungs- oder buchhalterische Zwecke erforderlich sind oder der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen. Soweit der Zugriff auf diese Daten nicht erforderlich ist, wird die Verarbeitung dieser Daten eingeschränkt (siehe unten).

    Beschränkung der Verarbeitung
    Sie können von uns die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Übertragbarkeit der Daten
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    Sie haben das Recht, bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen. Dazu können Sie sich an die Datenschutzaufsichtsbehörde wenden, die für Ihren Wohnort des Bundeslandes zuständig ist, oder an die für unsere Gruppe zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde.
     
  5. Änderungen der Datenschutzerklärung
    Wir behalten uns das Recht vor, unsere Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen zu verändern, soweit dies wegen der technischen Entwicklung erforderlich wird. In diesen Fällen werden wir auch unsere Datenschutzerklärung entsprechend anpassen. Bitte beachten Sie daher die jeweils aktuelle Version unserer Datenschutzerklärung.

 

Stand: 25. Juli 2020

Bei der Rückgabe von Flurförderzeugen und Industrieprodukten nach Ende eines Leasing-, Miet- oder Rentalvertrages an Suffel, wird der Fahrzeugzustand gemäß den folgenden Kriterien bewertet. Werden Beschädigungen festgestellt, die einen „Nicht akzeptierten Zustand“ außerhalb der regulären, einsatzbedingten Abnutzung darstellen, wird die Wertminderung dem Leasingnehmer in Rechnung gestellt.
 

Verbrennungsmotor

Sollzustand

  • voll funktionstauglich entsprechend normalem Verschleiß und mit altersbedingter Leistungscharakteristik
  • Starterbatterie und Luftfilter funktionstauglich
  • Sauberer Restkraftstoff zum Verlade-/Entladebetrieb des Fahrzeugs
  • Tankdeckel funktionstauglich
  • Ölstand gemäß Betriebshandbuch
  • Partikelfilter gemäß Lieferumfang vollständig und funktionstauglich
  • Einwandfrei funktionierende Kraftstoffversorgung


nicht akzeptierter Zustand

  • Beschädigung von Motorteilen durch äußere Einwirkung
  • Leckagen am Motor (z.B. Öl- und Kühlflüssigkeit)
  • Auspuff mit auffälliger Betriebslautstärke oder deutlicher Abgasfahne
  • Beschädigte oder fehlende Gasflaschenbefestigung inkl. Schläuche und Abdeckung
     

Elektromotor und elektrische Anlage

Sollzustand

  • voll funktionstauglich entsprechend normalem Verschleiß und mit altersbedingter Leistungscharakteristik
  • Kohlebürsten und Kollektor oberhalb der Verschleißgrenze
  • Alle Anschlusskabel vorhanden und unbeschädigt
  • Keine nennenswerten Beschädigungen an elektrischen u/o elektronischen Bauteilen


nicht akzeptierter Zustand

  • Beschädigung von Motorteilen durch äußere Einwirkung
  • Beschädigung durch Einsatz von Kohlebürsten und Kollektor unterhalb der Verschleißgrenze
  • Unsachgemäße Instandsetzungen an der elektrischen Anlage
  • Beschädigungen durch Wassereintritt
     

Mast

Sollzustand

  • Hydraulikschläuche und –anschlüsse funktionstauglich
  • Funktionstaugliche hydraulische Anlage (fahrzeug- und mastseitig)
  • Ketten funktionstauglich und Längung im Toleranzbereich gemäß FEM 4.004
  • Mastzylinder funktionstauglich


nicht akzeptierter Zustand

  • Beschädigungen an Mastprofilen u/o Mastverstrebungen
  • Gebrochene Laufrollen z. B. durch Trockenlauf (Indikator: deutlicher Abrieb in den Mastprofilen)
  • Mastzylinder mechanisch verformt
  • Mastzylinder chromfarben eingekerbt (Druckbelastung)
  • Wesentliche Leckagen bei Dichtungen
  • Abgerissene oder durch Gewalteinwirkung beschädigte Hydraulikschläuche
  • Durch Gewalteinwirkung beschädigte hydraulische Anlage


Gabelträger

Sollzustand

  • Hydraulikschläuche funktionstauglich und ohne wesentliche Leckagen


nicht akzeptierter Zustand

  • Gabelträger verbogen
  • Lastschutzgitter wesentlich verformt oder aus der Verankerung gerissen
  • Hydraulikanschlüsse beschädigt


Seitenschieber und andere Anbaugeräte

Sollzustand

  • Vollständig, funktionstauglich inkl. Anschlüssen und Bediensicher nach FEM 4.004
  • Ohne Verformungen
  • Ohne wesentliche Leckagen


nicht akzeptierter Zustand

  • Seitenschieberrahmen verbogen
  • Hydraulikanschlüsse abgefahren oder verformt
  • Gerissene, poröse oder anderweitig beschädigte Schläuche
  • Starke Korrosion
  • Selbst vorgenommene Lackierarbeiten


Gabeln

Sollzustand

  • Innerhalb der Verschleißgrenze, d.h. max. 10% Abnutzung der Gabeln; z.B.: Gabeldicke = 40 mm, akzeptabel sind ≥ 36 mm Gabelstärke (b)
  • Gabelanschlagschrauben vorhanden


nicht akzeptierter Zustand

  • Unterhalb Verschleißgrenze
  • Gabel verbogen / selbst ausgeführte Formveränderungen
  • Vorn ausgefranst oder scharfkantig


Chassis

Sollzustand

  • Schutzbleche und Abdeckbleche vorhanden und funktionstauglich
  • Batterieseitenteile vorhanden und ohne wesentliche Verformungen


nicht akzeptierter Zustand

  • Mechanische Verformungen an tragenden Teilen
  • Kunststoffteile mit Ausbrüchen oder wesentlichen Verformungen
  • Gerissene oder fehlende Schmutzfänger
  • Wesentliche Aufkleberrückstände oder selbstaufgebrachte Farbgebungen


Heckgewicht

Sollzustand

  • Mechanisch im Originalzustand
  • Schutzgitter vor Lüfter und Kupplungsbolzen vorhanden und funktionstauglich


nicht akzeptierter Zustand

  • Ausbrüche von Grauguss
  • Mechanische Veränderungen (z.B. Auflastungen)
  • Kupplungsbolzen u/o Schutzgitter vor Lüfter verformt


Achsen

Sollzustand

  • Achsen funktionstauglich und ohne Leckagen
  • Ohne äußerliche Beschädigungen u/o auffällige Geräuschentwicklung
  • Frei von Fremdkörpern
  • Voll funktionsfähige hydrostatische Anlage
  • Ölstand und Ölqualität nach Betriebshandbuch


nicht akzeptierter Zustand

  • Nicht gegebene Funktionstauglichkeit
  • Leckagen oder äußerliche Beschädigungen 


Räder und Rollen

Sollzustand

  • Reifen/Rollen fest auf der Felge sitzend und oberhalb der Verschleißgrenze nach FEM 4.004
  • Felgen oder Verformungen, Radschrauben vollzählig
  • Rollen funktionstauglich und frei von Fremdkörpern


nicht akzeptierter Zustand

  • Thermische Verformungen der Lauf- und Seitenfläche
  • Ausbrüche u/o wesentliche Einschnitte


Kabine und Fahrerschutzdach

Sollzustand

  • Türen sowie Front- und Heckteile vollzählig, unverformt und funktionstauglich
  • Scheiben heil ohne wesentliche Verschrammungen
  • Wischerblätter und Scheibenwaschanlage funktionstauglich
  • Alle Kabinenfunktionen betriebstüchtig (Scheibenwischer vorn und hinten, Heizung und Belüftung, Kabinenbeleuchtung, Dachluke, Spiegel, heizbare Heckscheibe, Radio, Fensteröffnung)


nicht akzeptierter Zustand

  • Kabinenholme oder Kabinenteile (Dach, Türen, Frontscheibe, Heckscheibe) unvollständig, verformt u/o anderweitig beschädigt
  • Funktionseinschränkungen der Zubehörteile


Arbeitsplatz

Sollzustand

  • Lenkrad und Lenkradknauf funktionstauglich
  • Hydraulikhebel funktionstauglich
  • Anzeigedisplay funktionstauglich
  • Fußplatte funktionstauglich
  • Kunststoffverkleidungen ohne Ausbrüche, Risse, Bruchstellen


nicht akzeptierter Zustand

  • Hydraulikhebel mit Ausbrüchen u/o wesentlichem Spiel
  • Anzeigedisplay nicht funktionstauglich oder mit wesentlichen Schrammen auf dem Display
  • Schalter und Hebel sind beschädigt oder fehlen
  • Tiefe Kratzer, Löcher u/o Bruchstellen im Armaturenbrett
  • Fehlende Abdeckungen
  • Starke Verfärbungen durch Öl, Farbe oder Chemikalien
  • Fußplatte nicht funktionstauglich u/o fehlende Antirutschmatte


Sitz

Sollzustand

  • Sitz funktionstauglich in allen Einstellungen inkl. des Sitzkontaktschalters
  • Ohne wesentliche Ausbrüche oder Einrisse in der Polsterung
  • Gurt als Rückhaltesystem funktionstauglich nach FEM 4.004 (Verriegelung funktionstauglich unter Zugprobe, keine Einschnitte im Gurt)


nicht akzeptierter Zustand

  • Fehlende Sitzteile (z.B. rückseitige Abdeckung)
  • Polsterausbrüche oder –einrisse
  • Fehlendes oder nicht funktionstüchtiges Rückhaltesystem


Bremsen

Sollzustand

  • Funktionstauglich nach FEM 4.004 (Indikator: gleichmäßige Wirkung links wie rechts bei Probefahrt mit losgelassenem Lenkrad)
  • Handbremse funktionstauglich und ohne Fehlteile


nicht akzeptierter Zustand

  • Nicht gegebene Funktionstauglichkeit der Bremssysteme (Betriebsbremse, automatisch-elektrische Abbremsung, Handbremse sowie Totmannschalter und Deichselkopfschalter bei Lagertechnikgeräten)
  • Fehlteile an Bauteilen der Bremssysteme
  • Leckagen


Leuchten und Scheinwerfer 

Sollzustand

  • Vollzählig gemäß Lieferumfang und funktionstauglich
  • Kunststoffgehäuse, Halter sowie Glaskörper unbeschädigt
  • Durchgebrannte Leuchtmittel sind akzeptabel


nicht akzeptierter Zustand

  • Fehlende oder halb abgefahrene Scheinwerfer
  • Scheinwerfergehäuse gebrochen
  • Einrisse, Brüche oder starke Verschrammungen im Glaskörper
  • Verbogene Scheinwerferbefestigungen bzw. Schutzrahmen


Deichsel bei handgeführten Flurförderzeugen

Sollzustand

  • Deichsel vollständig und funktionstüchtig in allen Funktionen
  • Gasdruckfeder funktionstüchtig (automatische Senkrechtstellung)


nicht akzeptierter Zustand

  • Nicht gegebene Funktionstauglichkeit
  • Risse, Verformungen u/o Ausbrüche
  • Eigene Anbauten an Deichsel oder Deichselkopf

 

Stand 09/2023

1. Allgemeines  

Das Suffel Medienportal ist eine firmeneigene Mediendatenbank, in der Mediendateien des Unternehmens für Werbung, Produktvorstellungen, Öffentlichkeitsarbeit und sonstige betriebliche Zwecke verwaltet und gespeichert werden. Medienerzeugnisse sind u. A. Fotos, Videos oder PDF-Dateien von Fahrzeugen und Produkten, die Suffel vertreibt und anbietet. 

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Die Nutzung des Suffel Medienportal und des über diesen Dienst abgerufenen Medienmaterials unterliegt den nachstehenden Bestimmungen und Bedingungen. 

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